§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Teilnahmebedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte von we.CONECT Global Leaders GmbH, Sonnenallee 221, 12059 Berlin („wir“) mit unserem Vertragspartner (“Sie”), der an unseren Veranstaltungen teilnimmt und unsere Produkte in Anspruch nimmt.
(2) Im Rahmen dieser AGB gelten folgende Begrifflichkeiten:
„Teilnahmeberechtigung“
ist die Berechtigung, an unserer Veranstaltung teilnehmen zu können
„Käufer“
ist die Person, die nicht für sich, sondern für den Teilnehmer
die Teilnahmeberechtigung beschafft.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
(1) Unsere Angebote sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend.
(2) Durch die Übermittlung Ihrer Teilnahmeerklärung auf dem Postweg, per Fax, per E-Mail, über unser Booking-System auf unserer Webseite oder durch mündliche Absprache geben Sie ein verbindliches Angebot für den Vertragsschluss ab.
(3) Ein Vertrag mit der we.CONECT Global Leaders GmbH kommt zustande, wenn wir Ihr Angebot annehmen.
(4) Der Käufer der Teilnahmeberechtigung, der nicht selbst Teilnehmer ist (der also nicht die Teilnahmeberechtigung ausschließlich für sich selbst erwirbt oder bestellt), steht dafür ein, dass der Teilnehmer, der von ihm die Teilnahmeberechtigung erhält, Kenntnis von diesen AGB erhält und sie akzeptiert. Teilnehmer kann nur die Person sein, die namentlich auf der Teilnahmeberechtigung genannt ist. Die Übertragbarkeit der Teilnahmeberechtigung vom Teilnehmer als Vertragspartner auf eine andere Person ergibt sich aus § 5.
§ 3 Vertragsgegenstand
(1) Wir können einzelne Bestandteile einer Veranstaltung ändern, wenn dies erforderlich ist und damit nicht wesentliche Teile der Veranstaltung verändert werden. Es besteht dann kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung des Eintrittspreises, wenn die Änderung nicht wesentlich und nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar ist.
(2) Wir schulden, soweit Vorträge, Workshops, Ausstellungen, Abendveranstaltungen usw. der Vertragsgegenstand sind, eine ordnungsgemäße Auswahl von Referenten und Sprechern oder Ausstellern, sind aber nicht verantwortlich für deren Inhalte, für deren Art der Vermittlung und deren Behauptungen.
(3) Wir können einzelne Referenten und Sprecher durch andere vergleichbare Referenten und Sprecher ersetzen, soweit dies dem Teilnehmer zumutbar ist und der Zweck der Veranstaltung sowie ihre Inhalte nicht wesentlich verändert werden.
(4) Wir sind berechtigt, Ihnen über die von Ihnen angegebenen Kommunikationsmittel Informationen zur Veranstaltung zukommen zu lassen.
(5) Wir sind auch berechtigt, dass wir vor Ort Foto- und Videoaufnahmen herstellen. Die Details werden Ihnen vor Ort über unsere Datenschutzinformationen mitgeteilt, Sie können diese auch vorab anfordern.
(5) Das Hausrecht obliegt uns.
§ 4 Teilnehmergebühren
(1) Soweit eine Teilnahmegebühr für die jeweilige Veranstaltung erhoben wird, ergibt sie sich aus unseren Preisangaben oder Angeboten auf der jeweiligen Event-Webseite.
Bei kostenlosen Tickets für unsere Live / Onsite Events ergeben sich gesonderte Rücktrittsbestimmungen für den Teilnehmer, welche unter § 10 (5) aufgeführt sind. Die Nutzung der digitalen Eventplattform ist nur in Kombination mit dem Kauf eines Bezahltickets oder der vollen Inanspruchnahme (Inkl. Erscheinen auf dem Event) eines kostenlosen VIP / Freetickets Onsite-Tickets kostenfrei.
(2) Alle Abrechnungen erfolgen in Euro. Bei Zahlung mit ausländischen Währungen bzw. Zahlungsmitteln gehen Kursdifferenzen und Bankspesen zu Ihren Lasten.
(3) Sämtliche Zahlungen, soweit Teilnahmegebühren oder andere Kosten erhoben werden, sind ab Buchungsdatum in einem Zeitraum von 10 Werktagen sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig und zu zahlen, soweit nicht ausdrücklich ein anderes Zahlungsziel vereinbart ist.
(4) Die Preise verstehen sich exklusive der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer.
(5) Werden einzelne Leistungen durch Sie ohne unser Verschulden nicht in Anspruch genommen, so werden die vereinbarten Teilnahmegebühren sowie etwa zusätzliche weitere vereinbarte Gebühren und Kosten (z.B. Tagungspauschalen) dennoch fällig, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wird.
§ 5 Zahlungsziel, Teilnahmeberechtigungen, Rücknahme/Umtausch
(1) Der Teilnehmer (Delegierte) hat we.CONECT den vereinbarten Pauschal- / Ticketpreis zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Der Pauschal- / Ticketpreis zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ist 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig.
(2) Die Tickets sind personalisiert. Teilnahmeberechtigt ist nur diejenige Person, deren Namen auf/in dem Ticket wiedergegeben ist.
(3) Eine Übertragung auf eine anderen Person, ist gegen einen Servicepauschale von 100,- € auf den Ticketpreis möglich.
(4) Eine Rücknahme oder ein Umtausch oder eine Übertragung der Teilnahmeberechtigungen auf einen anderen Event ist generell nicht möglich.
§ 6 Allgemeine Teilnahmebedingungen
(1) Corona-Virus:
Es gelten die zum Zeitpunkt der Veranstaltung bestehenden Hygieneregeln und behördlichen Auflagen am Veranstaltungsort.
Es gilt als Bedingung der Einlassberechtigung, dass der Teilnehmer diese Hygieneregeln und Auflagen während des Aufenthalts in der Veranstaltungsstätte vollumfänglich einhalten bzw. erfüllen kann.
Die Hygieneregeln und Auflagen finden Sie auf unserer Webseite bzw. senden wir Ihnen auf Nachfrage gerne zu.
(2) Anreise, Einreisebestimmungen:
Sie sind selbst für die rechtzeitige Anreise, für die Rückreise und für die Einhaltung etwaiger Einreisebestimmungen und deren rechtzeitiger Vorbereitung (z.B. Beschaffung ggf. notwendiger Unterlagen) verantwortlich.
(3) Allgemeine Verbote:
Es ist Ihnen verboten,
den Veranstaltungsablauf zu stören
in Gebäuden außerhalb der gekennzeichneten Raucherbereiche zu rauchen,
strafbare, ordnungswidrige oder allgemein zu missbilligende Handlungen vorzunehmen oder dabei behilflich zu sein oder dazu anzustiften,
Anlagen und Einrichtungen zu beschmieren, zu beschädigen oder zu entfernen,
das Veranstaltungsgelände zu verunreinigen,
unter Einfluss von Alkohol oder sonstigen Betäubungsmitteln oder Antidepressiva oder Psychopharmaka teilzunehmen,
Werbung jeglicher Art zu betreiben oder Flugblätter oder sonstige Materialien zu verteilen, sofern dies vom Veranstalter nicht zuvor ausdrücklich und schriftlich erlaubt wurde,
den Besuch der Veranstaltung zur politischen, religiösen oder anstößigen Meinungsäußerung zu nutzen oder dazu anzustiften,
die Veranstaltung ganz oder teilweise oder Personen zu fotografieren, zu filmen oder sonst aufzuzeichnen, soweit dies vom Veranstalter nicht zuvor ausdrücklich und schriftlich erlaubt wurde.
Bei Verstoß können wir Sie aus der Veranstaltung verweisen. In diesem Fall haben Sie keinen Anspruch auf Erstattung der Teilnehmergebühren und sonstigen Kosten (z.B. Tagungspauschale). Unser Recht, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.
§ 7 Urheberrechte
(1) Die Ihnen ausgehändigten Dateien (Präsentationen, Handouts, etc.) unterliegen dem Urheberrechtsgesetz auch dann, wenn sie im Einzelfall nicht die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht haben sollten. Sie dürfen die Unterlagen und Dateien nur für den Privatgebrauch und im Rahmen der Erlaubnisse des Urheberrechtsgesetzes verwerten.
(2) Foto-, Video- und Tonaufnahmen während der Veranstaltung durch Sie sind in angemessenen Umfang gestattet.
§ 8 Kündigung des Vertrages durch uns
Wir können den Vertrag kündigen bzw. Ihnen den Zutritt zur Veranstaltung verweigern, wenn die vereinbarte Teilnahmegebühr oder sonstige fällige Fremd- und Drittkosten nicht oder nicht vollständig spätestens vor Beginn der Veranstaltung bezahlt sind. Wir behalten umgekehrt aber den Anspruch auf Zahlung der Teilnahmegebühren und Kosten.
§ 9 Höhere Gewalt
(1) Im Falle, dass höherer Gewalt, zu einem Abbruch oder einer Unterbrechung des Vertrages oder der Veranstaltung oder einzelner vertragsgemäßer Leistungen führt, können wir von Ihnen die bis dahin angefallenen Kosten und erbrachten Leistungen anteilig verlangen, soweit es sich bei Ihnen um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt, höchstens aber 5 % der Teilnehmergebühren. Dies gilt auch, wenn einer unserer Leistungsträger bzw. Dienstleister (z.B. die Veranstaltungsstätte) aufgrund Höherer Gewalt seine Leistungen uns gegenüber nicht erbringen kann. Schadenersatzansprüche gegen uns bestehen nicht.
(2) Behördliche, polizeiliche oder gerichtliche Einstellungs- oder Abbruchverfügungen entsprechen der Höheren Gewalt aus Absatz 1, soweit nicht wir diese Verfügung schuldhaft verursacht haben.
(3) Es gilt als vereinbart, dass als Höhere Gewalt im Sinne des Absatz 1 auch die Empfehlung von staatlicher Seite (Bund, Land, Ministerien, Behörden) gilt, die Veranstaltung nicht durchzuführen (z.B. aufgrund einer pandemieartigen Ausbreitung eines Virus oder einer Terrorwarnung).
(4) Es wird widerleglich vermutet, dass wir uns auf Höhere Gewalt im Sinne von Absatz 1 berufen können, wenn vergleichbare Veranstaltungen im gleichen oder angrenzenden Bundesland, in dem auch die Veranstaltung stattfindet, zum gleichen Zeitpunkt abgesagt werden bzw. nicht stattfinden. Ebenso wird widerleglich vermutet, dass wir uns nicht auf Höhere Gewalt berufen können, wenn vergleichbare Veranstaltungen im gleichen oder angrenzenden Bundesland, in dem auch die Veranstaltung stattfindet, zum gleichen Zeitpunkt stattfinden.
(5) Soweit eine nicht unerhebliche Anzahl von Teilnehmern unter Berufung auf ein außergewöhnliches Ereignis die Teilnahme bzw. Anwesenheit an der Veranstaltung absagen, und dadurch der prägende Charakter der Veranstaltung verloren geht, ist der Veranstalter berechtigt, die Veranstaltung mit der Rechtsfolge des Absatz 1 abzusagen. Erfolgt die Absage hauptsächlich aufgrund einer nicht unerheblichen Absage von Ausstellern oder anderen Leistungsträgern, so können wir uns gemäß Absatz 1 auf Höhere Gewalt berufen, haben aber in diesem Fall keinen anteiligen Anspruch gegen den Teilnehmer.
(6) Es gilt als vereinbart, dass Höhere Gewalt auch gegeben ist, wenn uns die Durchführung der Veranstaltung aufgrund erhöhter Auflagen der Behörden, soweit wir diese nicht zu vertreten haben, wirtschaftlich unzumutbar ist. In diesem Fall können wir uns gemäß Absatz 1 auf Höhere Gewalt berufen, haben aber keinen anteiligen Anspruch gegen den Teilnehmer.
(7) Wird einem Teilnehmer der Eintritt oder die weitere Teilnahme an der Veranstaltung verweigert, und beruht diese Verweigerung auf einer behördlichen Auflage, dass Personen mit Krankheitssymptomen nicht teilnehmen darf, so gilt dieser Umstand als Höhere Gewalt im Sinne des Absatz 1. Behaupten Sie vor Ort oder ohne Erscheinen das Vorliegen von Krankheitssymptomen, können wir die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangen, aus dem hervorgeht, dass eine Teilnahme aufgrund behördlicher Auflage nicht möglich wäre.
(8) Als milderes Mittel vor einer Absage der gesamten Veranstaltung als Live-Veranstaltung aufgrund Höherer Gewalt sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Veranstaltung ganz oder teilweise digital durchzuführen. Soweit dadurch weniger Inhalte als vertraglich geschuldet geleistet werden, sind die Teilnehmergebühren entsprechend anzupassen. Außerdem entstehen durch eine Höhere Gewalt-bedingte Verlegung in den digitalen Bereich keine Schadenersatzansprüche des Teilnehmers gegen uns.
(9) Ist die Veranstaltung von vornherein als sog. hybride Veranstaltung (d.h. dass die Veranstaltung digital durchgeführt wird, aber auch eine Präsenz des Teilnehmers vor Ort möglich ist) angekündigt, und muss kann die Veranstaltung aufgrund Höherer Gewalt ausschließlich digital durchgeführt werden, so hat der Teilnehmer keine Erstattungs- oder Schadenersatzansprüche gegen uns.
(10) Wir können die Veranstaltung auch aus Gründen der Pietät absagen bzw. Ihnen einen alternativen Termin anbieten. Pietätsgründe sind gegeben, wenn zumindest auch in der Region des Veranstaltungsortes Trauerbeflaggung angeordnet ist oder vorgenommen wird oder sie bevorsteht, oder wenn ein schwerer Unfall bzw. Unglück innerhalb 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn geschieht, über das in der Region des Veranstaltungsortes in der überwiegenden Anzahl der Medien berichtet wird, oder wenn der Vorfall vor mehr als 24 Stunden geschehen ist, aber die Berichterstattung in der überwiegenden Anzahl der Medien durch Sondersendungen noch präsent ist, oder wenn vergleichbare Veranstaltungen aufgrund desselben Vorfalls abgesagt werden. In diesem Fall erstatten wir etwa bereits bezahlte Teilnehmergebühren ohne etwa angefallene Vorverkaufsgebühren zurück, Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
§ 10 Stornierung durch Sie
(1) Soweit Sie den Vertrag aus einem Grund aufheben möchten, den wir nicht zu vertreten haben und der nicht auf Höherer Gewalt beruht („Stornierung“), so ist dies mit Rücksprache mit uns grundsätzlich möglich; wir dürfen die Aufhebung nicht wider Treu und Glauben verweigern. In dem Fall einer einvernehmlichen Aufhebung des Vertrages können wir angesichts der Tatsache, dass wir erfahrungsgemäß bei einer Absage keine Möglichkeit mehr haben, die freien Plätze anderweitig zu vergeben und wir ggf. selbst unsere Beauftragten oder Referenten nicht mehr kostenfrei stornieren können, Kosten und Gebühren usw. nach folgender Maßgabe geltend machen, soweit wir mit Ihnen nichts anderes vereinbaren.
(2) Wir können wahlweise die konkret vereinbarten Kosten abzüglich ersparter Aufwendungen geltend machen oder unsere Kosten und unseren entgangenen Gewinn mit einer Pauschale abrechnen. In diesem Fall gelten dann folgende Pauschalen:
Bis zu 5 Werktage ab dem Buchungsdatum: 70% der Teilnahmegebühr
Danach oder bei Nichterscheinen 100 % der Teilnahmegebühr,
(3) Sie können bei Stornierung zur Vermeidung von Stornierungskosten einen Ersatzteilnehmer stellen, soweit dieser die Zulassungskriterien erfüllt und von uns bestätigt wird und die Veranstaltung noch nicht begonnen hat. Die entsprechende Servicepauschale beträgt 100 Euro, siehe §5 (2).
(4) Bei kostenlos gebuchten Tickets für einen Live- / Onsiteevent, ergibt sich bei Nichterscheinen auf dem jeweiligen Event durch den Teilnehmer eine Pauschale von 695,- welche zu beiden Teilen aus einer Aufwandsentschädigung und durch die Gewährleistung des digitalen Event seitens des Veranstalters begründet wird. Siehe § 4 (2). Bei einer Stornierung eines kostenlosen Tickets vor dem Event entstehen dem Teilnehmer keine Kosten, allerdings verliert er den Zugang zum Digitalevent.
§ § 11 Datenschutz
Wir verweisen auf unsere Datenschutzhinweise, die Sie im Zusammenhang mit der Anmeldung einsehen und auch jederzeit bei uns anfordern können.
§ 12 Unsere Haftung
(1) Pflichtverletzungen, die zu Sach- oder Vermögensschäden führen:
Bei nur leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden.
Wir haften bei nur leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. „Unwesentlich“ sind solche Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag nicht prägen und auf die Sie nicht vertrauen dürfen.
Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Vertragsgegenstandes sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Vertragsgegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
Die Haftungsbeschränkungen dieses Absatzes 1 gelten nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung.
(2) Pflichtverletzungen, die zur Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit führen:
Wir haften für jede Art von Fahrlässigkeit und Vorsatz bei der uns zurechenbaren Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Ihnen.
(3) Gesetzlich zwingende Haftung:
Die Haftungsbeschränkungen in Absatz 1 betreffen nicht Ihre Ansprüche aus Produkthaftung und aus gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
(4) Erstreckung dieser Klausel auf Beschäftigte, Organe, Erfüllungsgehilfen u.a.:
Die Haftungsbeschränkungen in Absatz 1 gelten im gleichen Umfang zu Gunsten unserer Organe, unserer Beschäftigten und sonstigen Erfüllungsgehilfen und unseren Subunternehmern.
§ 13 Gerichtsstand und Rechtswahl
(1) Gerichtsstand:
Als Gerichtsstand wird unser Geschäftssitz vereinbart, wenn Sie Kaufmann sind oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben. Wir sind dann aber auch berechtigt, in diesem Fall an Ihrem Geschäftssitz zu klagen.
(2) Rechtswahl:
wenn Sie Unternehmer (§ 14 BGB) sind, gilt: Es gilt deutsches Recht.
wenn Sie Verbraucher (§ 13 BGB) sind, gilt: Für diese AGB und die
Vertragsbeziehung mit Ihnen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss materiellen EU-Rechts. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl bleiben jedoch unberührt. Insbesondere gilt aufgrund von Artikel 6 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 593/2008, (so genannte „Rom-I-Verordnung“) in deren räumlichem Anwendungsbereich: Soweit das Recht des Staates, in dem Sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (nachstehend „Wohnsitzrecht“), Bestimmungen zu Ihrem Schutz enthält, von denen nach dem Wohnsitzrecht nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf, gelten für Sie die (günstigeren) Bestimmungen Ihres Wohnsitzrechts. Sie genießen also trotz der Rechtswahl gemäß Satz 1 stets den Schutz der zwingenden Bestimmungen Ihres Wohnsitzrechts.
§ 1 Leistungen und Pflichten des Veranstalters
(1) Der Veranstalter räumt dem Partner die individuell vereinbarten Werbemaßnahmen ein. Darin inbegriffen sind alle Maßnahmen der Unternehmenskommunikation und Leistungen, die dem Partner in Zusammenhang mit der Veranstaltung gestattet und erbracht werden.
(2) Der Veranstalter kann mit anderen Partnern/Sponsoren auch aus derselben Branche Sponsorenverträge schließen oder deren Leistungen für die Veranstaltung in Anspruch nehmen bzw. beauftragen.
(3) Der Veranstalter überlässt dem Partner zeitnah nach der Veranstaltung eine Kurzinformation über die erbrachten Leistungen.
(4) Der Veranstalter kann Änderungen am Inhalt, Ort, Zeit und Ablauf der Veranstaltung vornehmen, soweit diese unwesentlich und für die Erreichung des Vertragszweckes für den Partner zumutbar sind.
§ 2 Leistungen und Pflichten des Partners
(1) Als Gegenleistung entrichtet der Partner an den Veranstalter den vereinbarten Pauschalbetrag zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Etwaige Zahlungstermine werden separat vereinbart, soweit nicht anders vereinbart, sind die Beträge vor der Veranstaltung zu entrichten.
(2) Der Partner beachtet im Übrigen die in diesem Vertrag geregelten Bestimmungen.
(3) Hat der Partner das Recht, einen Stand aufzustellen oder zu betreiben, gelten die Allgemeinen Bedingungen des Veranstalters für Aussteller entsprechend.
§ 3 Nutzung von Marken, Kennzeichen, Urheberrechten usw.
(1) Beide Vertragspartner sichern zu, dass der jeweils andere Vertragspartner Namen, Werke, Titel, Kennzeichen und Marken (im Weiteren nur noch: Kennzeichen) öffentlich zum Zwecke der Vertragsdurchführung nutzen darf und dazu jeweils ein einfaches Nutzungsrecht erhält.
Beide Vertragspartner stellen sich gegenseitig zur Durchführung der Veranstaltung und Umsetzung der Leistungen und Zuständigkeiten die für diesen Zweck notwendigen Rechte an den Kennzeichen kostenfrei zu Verfügung und stehen dafür ein, dass diese Rechte frei von Rechten Dritter sind.
Durch die vertragsgemäße Nutzung eines Kennzeichens erwirbt der nutzende Vertragspartner keine über diesen Vertrag weitergehenden Rechte daran.
Beide Vertragspartner verpflichten sich auch, die bestehende Kennzeichen nicht in anderen Ländern einzutragen oder eintragen zu lassen oder sonst zu verwenden oder verwenden zu lassen, um dort Rechte zu generieren
Beide Vertragspartner verpflichten sich, bereits bestehende Schutzrechte bzw. Kennzeichenrechte des jeweils anderen nicht anzugreifen oder angreifen zu lassen.
(2) Soweit die Vertragspartner künftig gemeinsam Rechte an einem Kennzeichen erwerben, gilt der vorstehende Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass beide Vertragspartner gleichberechtigt Rechteinhaber sind.
Beide Vertragspartner verpflichten sich auch, auch nach Vertragsschluss, die bestehenden Kennzeichen nicht in Deutschland und nicht in anderen Ländern einzutragen oder eintragen zu lassen oder sonst zu verwenden oder verwenden zu lassen, um dort Rechte zu generieren. Die Eintragung kann gemeinsam bzw. mittels separater Vereinbarung erfolgen.
(3) Soweit die Vertragspartner oder Rechteinhaber an ihren Kennzeichen aus rechtlicher Sicht oder aus Sicht der Unternehmens-C.I. bestimmte Anforderungen stellen, so ist dies dem anderen Vertragspartner im Vorfeld mitzuteilen.
(4) Die Verpfändung der Lizenzrechte in diesem Vertrag ist ausgeschlossen.
(5) Vom Vertragspartner erstellte Unterlagen, Graphiken, Aufstellungen, Zeichnungen und Skizzen und andere Gegenstände verbleiben in seinem Eigentum, soweit der Eigentumsübergang nicht Vertragsgegenstand ist.
(6) Freistellungsverpflichtung:
Der Partner ist verpflichtet, den Veranstalter von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte und Kosten freizustellen, die durch eine Inanspruchnahme durch Dritte entstehen, soweit die Inanspruchnahme auf einem Verstoß des Partners gegen eine der hier vereinbarten Regelungen, Vereinbarungen aus einem Einzelauftrag, aus einer späteren Vereinbarung, oder gegen eine gesetzliche oder sonstige Vorschrift oder einem sonst rechtswidrigen Verhalten beruht. Diese Freistellungsverpflichtung gilt im Rahmen der gesetzlichen Verjährung auch nach Vertragsende fort, wenn die Inanspruchnahme erst nach Vertragsende erfolgt. Dies gilt auch, wenn der Vertrag vorzeitig durch Höhere Gewalt oder andere Ereignisse beendet wurde.
(7) 3 gilt für Werbemaßnahmen jeder Art, die gemäß § 1 vereinbart sind, ebenso wie für die Präsenz des Partners auf der Live-Veranstaltung (gleich ob körperlich oder digital), ebenso für jegliche digitale Umsetzung der Veranstaltung. Siehe auch § 4 Absatz 10.
§ 4 Wenn vereinbart: Standplatz , Präsentation, Sichtbarkeit
(1) Der Veranstalter kann Flächen in eigenem Ermessen den Ausstellern zuordnen, ein Anspruch auf eine bestimmte Fläche besteht nur, wenn dies ausdrücklich fix schriftlich vereinbart ist.
(2) Die Überlassung eines Standplatzes erfolgt unter der Bedingung, dass der Ausstellungsstand, seine Inhalte, dort präsentierte Waren, die Art der Präsentation und das Personal Dritte nicht belästigen, insbesondere auch andere Aussteller nicht stören und dem Veranstaltungszweck entgegenstehen.
(3) Der Veranstalter kann die zugewiesene Standfläche, soweit nicht fix vereinbart, verlegen, soweit die Verlegung für den Partner zumutbar ist und den Vertragszweck nicht beeinträchtigt.
(4) Eine Überlassung der Ihnen zugewiesenen Fläche an Dritte durch den Partner selbst ist nur nach vorheriger, ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung durch den Veranstalter erlaubt. Der Partner ist dafür verantwortlich, dass der Dritte diese Bedingungen anerkennt und einhält. Eine Zustimmung durch den Veranstalter entlässt den Partner nur dann aus den hier genannten Rechten und Pflichten, wenn beide Parteien dies ausdrücklich schriftlich vereinbart haben.
(5) Die überlassenen Bereiche sind in der Veranstaltungszeit sauber und aufgeräumt zu halten. Der Stand ist in der Veranstaltungszeit mit kundigem Personal besetzt zu halten. Für die Sicherheit des Standbetriebes ist ausschließlich der Partner verantwortlich.
(6) Werbung außerhalb des Standes ist nur mit vorheriger ausdrücklicher, und schriftlicher Zustimmung des Veranstalters erlaubt.
(7) Eine Bewachung des Standes durch den Veranstalter findet nicht statt. Dem Partner wird empfohlen, für eine ausreichende Sicherung bzw. auch Versicherung zu sorgen.
(8) Es gelten zusätzlich die Bestimmungen des örtlichen Betreibers der Veranstaltungsstätte, die der Veranstalter dem Partner auf Wunsch übermittelt.
(9) Hygiene:
Bestehen in dem Bundesland, der Gemeinde oder Stadt, in dem die Veranstaltung stattfindet, zum Veranstaltungszeitpunkt Regelungen oder Auflagen zur Hygiene und Eindämmung der Sars-CoV-2-Pandemie oder anderer Pandemien/Epidemien, so haben diese Regelungen oder Auflagen stets Vorrang und sind uneingeschränkt einzuhalten.
Verstöße gegen die Hygieneregeln führen zum Ausschluss aus der Veranstaltung.
Der Partner steht dafür ein, dass seine Beschäftigten oder Gehilfen, die vor Ort tätig sind, über die Hygieneregeln umfassend informiert und eingewiesen werden.
Soweit die Hygieneregeln bzw. Auflagen vorsehen, dass Personen mit Krankheitssymptomen nicht in die Veranstaltung eingelassen werden, so gilt das auch für Beschäftigte oder Gehilfen des Partners. Es sichert zu, zur Umsetzung der Hygieneregeln ggf. notwendige Informationen bei seinen Beschäftigten und Gehilfen einzuholen (z.B. die Abfrage, ob Kontakt zu Sars-CoV-2-Infizierten Personen bestanden hatte).
(10) Hybride oder digitale Veranstaltungen:
Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise digital statt und erhält der Partner die Möglichkeit, sich digital zu präsentieren, so steht der Partner dafür ein, dass für jegliche vertragsgemäße Nutzungen durch den Veranstalter die entsprechenden notwendigen Rechte dem Veranstalter eingeräumt werden. Dies gilt auch, soweit Persönlichkeitsrecht bzw. personenbezogene Daten von Beschäftigten oder Gehilfen des Partners betroffen sind. Im Übrigen gilt § 3 entsprechend.
§ 4 Inhalte der Aktivitäten
(1) Beide Vertragspartner stehen dafür ein, dass eigene Handlungen/Aussagen
keine politischen, diskriminierenden, rassistischen, extremistischen oder sonst gegen die guten Sitten verstoßenden Äußerungen, Andeutungen oder Darstellungen enthalten;
keine Äußerungen, Andeutungen oder Darstellungen enthalten, die mit demokratischen Grundwerten und/oder dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland unvereinbar sind und/oder sich auf das friedliche Zusammenleben der Menschen in Deutschland negativ auswirken;
keine Äußerungen, Andeutungen oder Darstellungen enthalten, die das positive Image des jeweils anderen Vertragspartners beeinträchtigen.
(2) Die Vertragspartner informieren sich unverzüglich, sobald sie mit Handlungen, Maßnahmen, Marketingaktivitäten usw. des anderen nicht einverstanden sein sollten oder Verstöße fürchten.
(3) Die Vertragspartner legen jederzeit auf Wunsch ihre Planungen und Aktivtäten in Bezug auf die Vertragsdurchführung offen und unterstützen sich bei der Wahrung des positiven Images.
§ 5 Informationsaustausch
Im Falle eines Unfalls oder eines Schadensereignisses, das die Aufmerksamkeit der Presse erregt, sollen die Vertragspartner sich vor Äußerungen gegenüber der Presse abstimmen und zusammenarbeiten.
§ 6 Vertraulichkeit
(1) Die Vertragspartner vereinbaren über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegenseitig absolutes Stillschweigen auch über das Vertragsende hinaus.
(2) Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen, Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen.
(3) Beide Vertragspartner verpflichten sich, über die Höhe der Zahlungen und den Inhalt dieses Vertrages Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren. Dies gilt auch nach Vertragsende fort.
§ 7 Datenschutz
(1) Beschäftigte oder Subunternehmer des Partners: Nutzung der Daten / Weitergabe unserer Datenschutzinformationen:
Der Partner ist verpflichtet, die Datenschutzinformationen, die der Veranstalter als Vertragspartner mitteilt, auch an die von ihm zu benennenden verantwortlichen Personen und Ansprechpartner weiterzugeben, damit diese auch über die bei uns im Zusammenhang mit dem Vertrag erfolgenden Datenverarbeitungsvorgänge und Datenschutzmaßnahmen informiert werden.
(2) Weitere datenschutzrechtlich relevante Vereinbarungen:
Soweit notwendig, werden die Vertragspartner auch noch nach Vertragsschluss entsprechende datenschutzrechtliche Vereinbarungen schließen, die auf der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) beruhen (z.B. einen Vertrag über die gemeinsame Verantwortlichkeit gemäß Art. 26 DSGVO oder einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO).
§ 8 Haftung
(1) Der Veranstalter übernimmt keine Gewähr dafür, dass beim Partner ein Werbeerfolg eintritt. Insbesondere gewährleistet der Veranstalter nicht, dass tatsächlich ausreichend Besucher die Veranstaltung aufsuchen.
(2) Beide Vertragspartner schließen jeweils ihre Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden, die er bei dem anderen Vertragspartner verursacht, aus. Nicht ausgeschlossen sind Ansprüche Dritter.
§ 9 Höhere Gewalt und (teilweise) Nichtdurchführung der Veranstaltung
(1) Im Falle Höherer Gewalt, die zu einem Ausfall, einem Abbruch oder einer Unterbrechung der unterstützten Veranstaltung führt, findet eine Rückabwicklung etwa bereits ausgetauschter Leistungen statt und verlieren beide Vertragspartner etwa noch bestehende offene Leistungsansprüche (Anspruch auf Zahlung, Anspruch auf Werbung bzw. Durchführung der Veranstaltung) gegen den anderen. Schadenersatzansprüche entstehen nicht.
Dies gilt dann nicht, wenn die bereits erbrachte Leistung des einen Vertragspartners ohne eine ausgleichende Leistung des anderen Vertragspartners zu einem unzumutbaren Nachteil des (bereits vor-) leistenden Vertragspartners oder zu einem wider Treu und Glauben bestehenden Vorteil beim anderen Vertragspartner führen würde (z.B. wenn der Veranstalter bereits Werbemaßnahmen zu Gunsten des Partners erbracht, der Partner aber noch keine Zahlungen geleistet hat; oder wenn der Partner bereits Zahlungen geleistet, der Veranstalter aber noch keinerlei Werbemaßnahmen eingeleitet hat). Insoweit gilt also als vereinbart, dass die in § 1 genannten Leistungen teilbar sind.
Für alle Live & Hybrid Event Formate gilt: Es wird für beide Parteien widerleglich vermutet, dass die 4 Leistungspakete vom Gesamtwert jeweils ausmachen: „Vor Event“ = 10 %, „Auf Live Event“ = 40 %, „Auf digitalem Event“ = 30 % und „Nach dem Event“ = 20 %. Diese Paketwerte, soweit die Vermutung nicht widerlegt wird, sind der Bewertung der teilbaren tatsächlich erbrachten Leistungen zugrunde zu legen.
Für alle reinen Digital Event Formate gilt: Es wird für beide Parteien widerleglich vermutet, dass die 3 Leistungspakete vom Gesamtwert jeweils ausmachen: „Vor Event“ = 20 %, „Auf digitalem Event“ = 50 % und „Nach dem Event“ = 30 %. Diese Paketwerte, soweit die Vermutung nicht widerlegt wird, sind der Bewertung der teilbaren tatsächlich erbrachten Leistungen zugrunde zu legen.
(2) Behördliche, polizeiliche oder gerichtliche Einstellungs- oder Abbruchverfügungen entsprechen der Höheren Gewalt aus Absatz 1, soweit nicht ein Vertragspartner diese Verfügung schuldhaft verursacht hat.
(3) Es gilt als vereinbart, dass als Höhere Gewalt im Sinne des Absatz 1 auch die Empfehlung von staatlicher Seite (Bund, Land, Ministerien, Behörden) gilt, die Veranstaltung nicht durchzuführen (z.B. aufgrund einer pandemieartigen Ausbreitung eines Virus oder einer Terrorwarnung).
(4) Es gilt als vereinbart, dass Höhere Gewalt auch gegeben ist, wenn dem Veranstalter die Durchführung der Veranstaltung aufgrund erhöhter Auflagen der Behörden, soweit er diese nicht zu vertreten hat, wirtschaftlich unzumutbar ist. In diesem Fall kann er sich gemäß Absatz 1 auf Höhere Gewalt berufen.
(5) Es wird widerleglich vermutet, dass sich der Veranstalter auf Höhere Gewalt im Sinne von Absatz 1 berufen kann, wenn vergleichbare Veranstaltungen im gleichen oder angrenzenden Bundesland, in dem auch die Veranstaltung stattfindet, zum gleichen Zeitpunkt abgesagt werden bzw. nicht stattfinden. Ebenso wird widerleglich vermutet, dass sich der Veranstalter nicht auf Höhere Gewalt berufen kann, wenn vergleichbare Veranstaltungen im gleichen oder angrenzenden Bundesland, in dem auch die Veranstaltung stattfindet, zum gleichen Zeitpunkt stattfinden.
(6) Im Sinne des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten beider Parteien, aber auch der Teilnehmer und Mitwirkenden, wird vereinbart, dass Höhere Gewalt nach Absatz 1 auch gilt, wenn eine Person solche Krankheitssymptome aufweist, die nach den Vorgaben des Robert-Koch-Instituts oder einer staatlichen Stelle zu einem zwingenden oder empfohlenen Ausschluss von der Veranstaltung führen und wenn diese Person nicht zumutbar durch eine andere Person ersetzt werden kann (z.B. Veranstaltungsleiter oder Projektleiter).
(7) Soweit eine nicht unerhebliche Anzahl von Teilnehmern, Ausstellern oder anderen Beteiligten unter Berufung auf ein außergewöhnliches Ereignis die Teilnahme bzw. Anwesenheit an der Veranstaltung absagen, und dadurch der prägende Charakter der Veranstaltung verloren geht, ist der Veranstalter berechtigt, die Veranstaltung mit der Rechtsfolge des Absatz 1 abzusagen.
(8) Es gilt als vereinbart, dass als Höhere Gewalt im Sinne des Absatz 1 auch der Absagegrund „Pietät“ gilt. Aus Pietätsgründen kann der Veranstalter die Veranstaltung absagen, wenn die Durchführung der Veranstaltung und/oder Fortsetzung der Werbung für die Veranstaltung und/oder einzelne Werbemaßnahmen in der Öffentlichkeit als pietätslos wahrgenommen würden; als Indiz für die Pietätslosigkeit gilt bspw., wenn in der Region, in der die Veranstaltung stattfindet, sich ein schwerer Unfall oder schwerer Vorfall ereignet hat, der zu Sondersendungen in TV oder Radio führt, oder Trauerbeflaggung angeordnet ist, oder andere Veranstaltungen in der Region aus demselben Grund abgesagt werden. Ein Indiz dafür ist auch die Erkenntnis, wenn beide Vertragspartner den Vertrag in Kenntnis des Vorfalls nicht geschlossen oder sich in Kenntnis des Vorfalls nicht derart vertraglich gebunden hätten.
(9) Transformation von Live zu digital:
Als milderes Mittel vor einer Absage der Veranstaltung aufgrund eines Ereignisses im Sinne des § 9 kann der Veranstalter diese ganz oder teilweise digital durchführen, ist dazu aber nicht verpflichtet.
Die gegenseitigen vertraglichen Leistungen sind im Falle einer Verlegung in den digitalen Bereich im Sinne von § 313 BGB angemessen anzupassen und dabei die in § 9 Absatz 1 genannten Prozent-Werte für die Bewertung der einzelnen Leistungen innerhalb der Pakete heranzuziehen. Soweit nicht wesentliche Leistungen des Veranstalters entfallen, wird bei einer Verlegung in den digitalen Bereich widerleglich vermutet, dass die untere Grenze bei 20 %, die obere Grenze bei 80 % liegt.
Der Partner das Recht, von der Teilnahme an einer solchen digitalen Veranstaltung zurückzutreten, wenn die Teilnahme daran für ihn unzumutbar ist. Der Rücktritt muss unverzüglich nach unserer Bekanntgabe der Verlegung in den digitalen Bereich erklärt werden. Die Unzumutbarkeit wird widerleglich vermutet, wenn seine Leistungen nicht oder nicht in der Kürze der Zeit digital dargestellt werden können oder eine digitale Präsentation für ihn nutzlos ist und auch vergleichbare Aussteller ebenfalls aus diesem Grund zurücktreten.
Im Falle der Teilnahme an der digitalen Durchführung gelten diese Bestimmungen dieser Ausstellerbedingungen entsprechend.
§ 10 Beendigung des Vertrages
(1) Dieser Vertrag betrifft nur die vertragsgegenständliche Veranstaltung und endet, wenn die Veranstaltung vollständig zwischen den Vertragspartnern abgewickelt ist. Das Recht zur ordentlichen Kündigung dieses Vertrages ist, soweit hier nicht in Absatz 2 vereinbart, ausgeschlossen.
(2) Der Veranstalter kann den Vertrag ohne Angabe von Gründen kündigen, wenn die gegenständliche Veranstaltung abgesagt wird oder nicht vom Veranstalter durchgeführt wird oder werden kann/darf. Auf ein Verschulden des Veranstalters kommt es nicht an.
(3) Beide Vertragspartner können den Vertrag kündigen, wenn der andere Vertragspartner zweckwidrig oder vertragswidrig handelt oder die Handlung oder das Unterlassen einer Verhinderung einer zurechenbaren Handlung das Image des jeweils anderen beeinträchtigt oder ihm schwere Schäden zufügen würde oder bekannt wird, dass die Veranstaltung bzw. die Unterstützung zu anderen als vertragsgemäßen Zwecken missbraucht würde.
(4) Hat kein Vertragspartner die Kündigung schuldhaft verursacht, gilt die Regelung zur Höheren Gewalt entsprechend. Hat ein Vertragspartner die Kündigung schuldhaft verursacht, verliert er seinen Leistungsanspruch gegen den anderen, bleibt aber selbst zur vereinbarten Leistung, für den kündigenden Vertragspartner wahlweise zum Schadenersatz statt der Leistung verpflichtet. Eine Kündigung nach Absatz 2 gilt als nicht schuldhaft verursacht, soweit die Kündigungsgründe veranstaltungsbezogen sind (fehlende Aussteller, mangelnde Berichtserstattung, Terminkollisionen, finanzielle Schwierigkeiten der Durchführung, und nicht Treu und Glauben widersprechen (z.B. um eine exklusive Partnerschaft parallel mit einem anderen Partner eingehen zu können).
(5) Beide Vertragspartner können den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt z.B. vor, wenn
Der andere Vertragspartner gegen vertragliche oder gesetzliche Bestimmungen verstößt und trotz Abmahnung sein rechtswidriges Verhalten nicht unverzüglich einstellt;
der andere Vertragspartner seine Geschäftstätigkeiten ganz oder in erheblichen Teil einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird;
bei einem Vertragspartner ein Wechsel der Gesellschafter erfolgt, die mehr als 50% Kapitalanteile haben und dadurch die Interessen des anderen Vertragspartners mehr als nur unerheblich beeinträchtigt werden.
(6) Folgen der Beendigung für die Rechte:
Beide Vertragspartner können auch nach Vertragsende damit werben, an den während der Vertragslaufzeit stattgefundenen Veranstaltungen als Partner beteiligt gewesen zu sein.
Beide Vertragspartner können auch nach Vertragsende die Rechte aus 3 weiter im Verhältnis zur Vertragsdauer, Bedeutung der Leistungen des nutzenden Vertragspartners an der Vertragsdurchführung und Grund für die Beendigung angemessenen Umfang nutzen. Er hat dafür einzustehen, dass die Rechte nicht insoweit geschäftsmäßig verwendet werden, dass der angesprochene Verkehrskreis glauben könnte, der nutzende Vertragspartner sei der oder der alleinige Rechteinhaber. Der andere Vertragspartner kann diese Nutzung aus wichtigem Grund untersagen, z.B., wenn der Vertrag vorzeitig wegen schuldhafter erheblicher Pflichtverletzung des nutzenden Vertragspartners beendet wurde.
Beide Vertragspartner gewähren dem jeweils anderen Vertragspartner für die nachvertragliche Öffentlichkeitsarbeit und Werbung das Recht, Namen, Bezeichnungen und Logo des jeweils anderen Vertragspartners in angemessenen Umfang und für den Zweck des Buchstaben bzw. b. zu nutzen. Mit Blick auf Zeitablauf wird vereinbart, dass im Zweifel in Anlehnung an § 23 Absatz 1 Nr. 1 des Kunsturhebergesetzes die Maßstäbe des „zeitgeschichtlichen Ereignisses“ gelten sollen, so dass die Intensität der Nutzung in dem Umfang zu reduzieren ist, wie auch das Interesse der Öffentlichkeit an den Veranstaltungen und der Veröffentlichungen dazu in den angesprochenen Verkehrskreisen nachlässt. Die Beweislast trägt derjenige, der sich auf den größeren Nutzungsumfang beruft.
§ 11 Abwerbeverbot
Der Vertragspartner wird es unterlassen, angestellten Mitarbeitern von der we.CONECT Global Leaders GmbH während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und zweier Kalenderjahre danach ein Angebot zur Anstellung zu unterbreiten (Abwerbeverbot). Einem solchen Arbeitsvertrag stehen andere Angebote und Vereinbarungen gleich, aufgrund derer die Arbeitskraft des Mitarbeiters nicht mehr von der we.CONECT Global Leaders GmbH zugutekommt, sondern ganz oder teilweise dem Vertragspartner. Für jede Verletzung dieses Abwerbeverbotes gemäß diesem Artikel, verpflichtet sich der Vertragspartner, der we.CONECT Global Leaders GmbH unverzüglich eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % (einhundert Prozent) des jährlichen Brutto-Betrages, den der Vertragspartner dieser Person bezahlt, jedoch nicht weniger als EUR 65.000,00 (Fünfundsechzigtausend Euro) zu bezahlen. Davon bleibt das Recht der we.CONECT Global Leaders unberührt, Schadenersatzansprüche geltend zu machen, welche über die Vertragsstrafe hinausgehen. Der Vertragspartner trägt die Beweislast.
§ 12 Sonstiges
(1) Abtretung:
Der Partner kann Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit nur mit vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Veranstalters an Dritte abtreten.
(2) Gerichtsstand:
Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz des Veranstalters. Er ist auch berechtigt, den Gerichtsstand am Geschäftssitz des Partners zu wählen.
(3) Rechtswahl:
Es gilt deutsches Recht.
(4) Sprache:
Sollten diese Allgemeinen Bedingungen neben der deutschen Sprache in eine andere Sprache übersetzt sein, hat im Zweifel stets die deutsche Version Vorrang.
(5) Geltungserhaltung:
Beide Vertragspartner sind verpflichtet, dann, wenn einzelne oder mehrere Regelungen aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB unwirksam, nichtig oder undurchführbar sind oder eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke entsteht, durch eine wirksame Regelung ersetzen bzw. die Lücke ausfüllen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaften Gehalt der unwirksamen/nichtigen/undurchführbaren Regelung und dem Vertragszweck entspricht. § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Beruht die Unwirksamkeit einer Regelung auf einem in ihr festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Termin oder Frist), so ist diese Regelung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.
Als Gegenleistung entrichtet der Partner an den Veranstalter den vereinbarten Pauschalbetrag zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Beträge 28 Tage nach Rechnungsstellung zu entrichten. Ohne Begleichung der Rechnung ist ein Zutritt zur Veranstaltung und der digitalen App nicht gestattet.
Stand dieser Teilnahmebedingungen: Oktober 2024.